Infrastruktur
Grundwasserschutz
Generell können unterirdische Gewässer entweder quantitativ (z.B. durch Wasserhaltung oder durch Einbauten in den Grundwasserleiter) oder qualitativ (Verschmutzung) tangiert werden.
Einbauten ins Grundwasser dürfen sich gemäss dem Gewässerschutzgesetz Speichervolumen und Durchfluss nicht wesentlich und dauernd verringern. Im Gewässerschutzbereich AU, welcher auch die Grundwasserschutzzonen beinhaltet, dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen unter dem mittleren Grundwasserspiegel erstellt werden. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Zuvor ist jedoch in einer Interessenabwägung aufzuzeigen, dass der Eingriff gerechtfertigt ist.
Während der Bauphase müssen Grundwasservorkommen geschützt und die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen kontrolliert werden. Dies geschieht im Rahmen einer Umweltbaubegleitung (UBB).
Unsere Leistungen
- Interessenabwägung für Eingriffe ins Grundwasser
- Beurteilung von Grundwassereingriffen
- Grundwassermonitoring, Grundwasserüberwachung bei Baustellen oder auf belasteten Standorten
- Erstellung Alarmierungsschema
- Erstellung von Grundwasserschutz- und Entwässerungskonzepten
- Baubegleitung im Bereich Grundwasserschutz